Anordnung einer Planungszone – Voraussetzungen (Planungsabsicht, Planungsbedürfnis und Verhältnismässigkeit) (Erw. 4) – Eine genügende Planungsabsicht ist gegeben, auch wenn sie erst bei Erlass der Planungszone zum Ausdruck gebracht wird (Erw. 4.7.2). – Zulässigkeit einer geringfügigen Nutzungsplananpassung, wenn seit der letzten Revision nur wenige Jahre vergangen sind (Erw. 4.8.3) – Fehlendes Rechtsschutzinteresse für die Vergrösserung des Planungsperimeters (Erw. 4.10) – Parteientschädigung: Die Hypothekarzinsen von fünf Jahren bilden den Streitwert (Erw. 5.). Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt (EBVU) vom 13. Juni 2013 (BVU- RA.13.252)