{"Signatur": "AG_BG_001", "Spider": "AG_Baugesetzgebung", "Datum": "2013-06-13", "PDF": {"Datei": "AG_Baugesetzgebung/AG_BG_001_Anordnung-einer-Plan_2013-06-13.pdf", "URL": "https://www.ag.ch/media/kanton-aargau/bvu/bauen/baurecht/entscheidsammlung-rechtsabteilung-bvu/2013-06-13-ebvu-planungszone.pdf", "Checksum": "4e6a8631cbda6e58c2c609d84bbb40d1"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Anordnung einer Planungszone"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 13.06.2013"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung 13.06.2013"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung 13.06.2013"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "– Voraussetzungen (Planungsabsicht, Planungsbedürfnis und Verhältnismässigkeit) (Erw. 4) – Eine genügende Planungsabsicht ist gegeben, auch wenn sie erst bei Erlass der Planungszone zum Ausdruck gebracht wird (Erw. 4.7.2). – Zulässigkeit einer geringfügigen Nutzungsplananpassung, wenn seit der letzten Revision nur wenige Jahre vergangen sind (Erw. 4.8.3) – Fehlendes Rechtsschutzinteresse für die Vergrösserung des Planungsperimeters (Erw. 4.10) – Parteientschädigung: Die Hypothekarzinsen von fünf Jahren bilden den Streitwert (Erw. 5.)."}], "ScrapyJob": "446973/78/8", "Zeit UTC": "17.11.2025 23:25:18", "Checksum": "f880e7d818f98dd201fe26e44df775ef", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 13.06.2013\nRegeste:\n– Voraussetzungen (Planungsabsicht, Planungsbedürfnis und Verhältnismässigkeit) (Erw. 4) – Eine genügende Planungsabsicht ist gegeben, auch wenn sie erst bei Erlass der Planungszone zum Ausdruck gebracht wird (Erw. 4.7.2). – Zulässigkeit einer geringfügigen Nutzungsplananpassung, wenn seit der letzten Revision nur wenige Jahre vergangen sind (Erw. 4.8.3) – Fehlendes Rechtsschutzinteresse für die Vergrösserung des Planungsperimeters (Erw. 4.10) – Parteientschädigung: Die Hypothekarzinsen von fünf Jahren bilden den Streitwert (Erw. 5.).\n\nAnordnung einer Planungszone\n– Voraussetzungen (Planungsabsicht, Planungsbedürfnis und Verhältnismässigkeit) (Erw. 4)\n– Eine genügende Planungsabsicht ist gegeben, auch wenn sie erst bei Erlass der Planungszone zum Ausdruck gebracht wird (Erw. 4.7.2).\n– Zulässigkeit einer geringfügigen Nutzungsplananpassung, wenn seit der letzten Revision\nnur wenige Jahre vergangen sind (Erw. 4.8.3)\n– Fehlendes Rechtsschutzinteresse für die Vergrösserung des Planungsperimeters\n(Erw. 4.10)\n– Parteientschädigung: Die Hypothekarzinsen von fünf Jahren bilden den Streitwert (Erw. 5.).\n\nEntscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt (EBVU) vom 13. Juni 2013 (BVU-\nRA.13.252)\n\nAus den Erwägungen\n\n2.\n\nDie von der Planungszone erfassten, teilweise bereits überbauten Parzellen … befinden sich … am\nnördlichen Siedlungsrand der Gemeinde A. … Alle Grundstücke sind der Arbeitszone A zugewiesen.\nDie Zone ist für Industrie-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe bestimmt. Anlagen für Sport, Freizeit und dgl. mit einem grossen Freiflächenbedarf sind nicht zulässig. In § 10 Abs. 2 BNO wird zudem Folgendes festgelegt:\n2\n\"Mit Ausnahme nachstehender Gebiete sind Verkaufsgeschäfte über 500 m nicht zulässig. In den\nbeiden von der Kantonsstrasse erschlossenen nördlichen Arbeitszonen westlich und östlich der\nHauptstrasse sowie in den von der Kantonsstrasse erschlossenen südlichen Arbeitszonen zwischen\n2\nIndustrie- und Hauptstrasse sind insgesamt maximal 3'000 m Verkaufsfläche zulässig.\" …\n\n4.3\n\nDie Anordnung einer Planungszone nach Art. 27 RPG bzw. § 29 BauG hat den Charakter einer vorsorglichen Massnahme. Diese provisorische Planungsmassnahme dient der Sicherung der beabsichtigten Nutzungsplanung, insbesondere der Bewahrung der Planungs- und Entscheidungsfreiheit der\nBehörden. Bei der Überprüfung der Planungszone geht es noch nicht darum, die Vorstellung der\nPlanungsbehörde in Bezug auf die zukünftige Nutzungsplanung oder allenfalls vorliegende Entwürfe\nfür einen zukünftigen Nutzungsplan rechtlich abschliessend zu prüfen (vgl. AGVE 1989, S. 255;\n2006, S. 132 ff.; ALEXANDER RUCH, in: HEINZ AEMISEGGER / ALFRED KUTTLER / PIERRE MOOR / ALEXAN-\nDER RUCH [Hrsg], Kommentar zum Bundesgesetz über die Raumplanung [RPG-Kommentar], Zürich\n1999, Art. 27 N 20 ff.). Dies hat im Verfahren auf Erlass des Nutzungsplans mit den entsprechenden\nRechtsmittelverfahren zu geschehen (vgl. wiederum AGVE 1989, S. 255; VGE III/102 vom 26. November 1991 i. S. K., S. 4 f.). Allerdings muss die Vorstellung über die künftige Planung, welcher die\nPlanungszone dient, grundsätzlich zulässig sein (AGVE 1989, S. 257; BGE 113 Ia 366).\n\n4.4\n\nWährend der Erlass oder die Änderung von Nutzungsplänen und Nutzungsvorschriften vorbereitet\nwird, können Planungszonen für genau bezeichnete Gebiete erlassen werden, um Vorkehren zu\nverhindern, welche die Verwirklichung des Zwecks dieser Pläne erschweren. Zuständig ist der Regierungsrat bei kantonalen und kommunalen, der Gemeinderat bei kommunalen Nutzungsplänen\n(§ 29 Abs. 1 BauG; Art. 27 RPG). Die Planungszone stellt das klassische raumplanerische Institut\nzur einstweiligen Sicherung beabsichtigter Planungen dar (BGE 123 I 175 Erw. 3c mit Hinweis auf\nBGE 119 Ib 480 Erw. 5d; AGVE 2001, S. 259 mit Hinweisen; RUCH, a.a.O., Art. 27 N 20 f).\nEine Planungszone bewirkt, dass nichts unternommen werden darf, was die Nutzungsplanung erschweren könnte, und ist damit in der Regel eine öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung. Eine\nsolche ist mit der Eigentumsgarantie nur vereinbar, sofern sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt, verhältnismässig ist, die Institutsgarantie nicht\nverletzt und voll entschädigt wird, wenn sie einer Enteignung gleichkommt (Art. 26 i.V.m. Art. 36 BV;\nAGVE 1989, S. 256; AGVE 1990, S. 263; AGVE 2006, S. 134 f.; RUCH a.a.O., Art. 27 N 24 ff.).\n\n4.5\n\nDie gesetzliche Grundlage für die angefochtene Planungszone ist in Art. 27 RPG und § 29 BauG\nvorhanden und vorliegend unbestritten.\n\n4.6\n\nDas öffentliche Interesse an einer Planungszone liegt in ihrem Zweck begründet. Die Planungszone\nist, wie erwähnt, ein Sicherungsmittel, um die Entscheidungsfreiheit der Planungsbehörden bei der\nbeabsichtigten Nutzungsplanung auch in tatsächlicher Hinsicht zu erhalten. Mit der Sperrwirkung der\nPlanungszone soll ausgeschlossen werden, was immer die Planungsabsicht behindern könnte. Die\nPlanungszone hat daher einerseits auf einem im öffentlichen Interesse liegenden Erlass- oder Anpassungsbedürfnis einer Nutzungsplanung zu beruhen und andererseits auf einer darauf gründenden Planungsabsicht an einer sachlich zulässigen Planung (RUCH, a.a.O., Art. 27 N 25 ff.; AGVE\n1990, S. 260 und 1989, S. 256 f.; BGE 113 Ia 362 Erw. 2a und b).\n\n"}