Nach § 69 Abs. 1 BauG können bestehende, rechtmässig erstellte Bauten innerhalb der Bauzonen, die den geltenden Vorschriften widersprechen, angemessen erweitert, umgebaut oder in ihrem Zweck geändert werden, wenn dadurch ihre Rechtswidrigkeit nicht wesentlich verstärkt wird und keine besonderen Nutzungsvorschriften entgegenstehen. Die Einrichtung einer Wohnung im Untergeschoss, die den Bauvorschriften bezüglich Wohnhygiene widerspricht, erfüllt die erwähnte Vorgabe klarerweise nicht; es würde eine Rechtswidrigkeit in einem Bereich geschaffen, der bisher den gesetzlichen Anforderungen entsprach. (...)" Entscheid des Verwaltungsgerichts (III/37) vom 21.06.1994 in Sachen H.E. AG, S. 7 ff.