c) Damit gelangt das Verwaltungsgericht zu derselben Schlussfolgerung wie die Vorinstanzen, nämlich dass das in Frage stehende Baugesuch nicht bewilligungsfähig ist. Hieran ändert auch nichts, wenn man mit der Beschwerdeführerin davon ausgeht, es liege ein Anwendungsfall der Besitzstandsgarantie vor (...). Nach § 69 Abs. 1 BauG können bestehende, rechtmässig erstellte Bauten innerhalb der Bauzonen, die den geltenden Vorschriften widersprechen, angemessen erweitert, umgebaut oder in ihrem Zweck geändert werden, wenn dadurch ihre Rechtswidrigkeit nicht wesentlich verstärkt wird und keine besonderen Nutzungsvorschriften entgegenstehen.