Eine solche Ausnahmesituation liegt hier aber nicht vor. Vielmehr ist der Meinung des gemeinderätlichen Vertreters am Augenschein beizupflichten, dass die direkte Belichtung durch die vorgesehenen baulichen Massnahmen nach wie vor nicht sichergestellt ist und damit die Anforderungen an die Wohnhygiene im Sinne von § 53 Abs. 3 BO nicht erfüllt sind (Protokoll, S. 10).