I/1 hievor). Die kantonalen Rechtsmittelinstanzen sind jedenfalls gehalten, das Ergebnis der gemeinderätlichen Auslegung grundsätzlich zu akzeptieren und nicht ohne Not ihre eigene Rechtsauffassung an die Stelle der gemeinderätlichen zu setzen. Die Gemeindeautonomie findet nur dort eine Grenze, wo sich eine Auslegung mit dem Wortlaut sowie mit Sinn und Zweck des Gesetzes nicht mehr vereinbaren lässt (BGE 107 Ia 204; Rhinow/Krähenmann, a.a.O., Nr. 67 B II a). Eine solche Ausnahmesituation liegt hier aber nicht vor.