Frankfurt a. M. 1990, Nr. 66 B XI; Ulrich Häfelin / Georg Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 2. Auflage, Zürich 1993, Rz. 1114 ff.; vgl. dazu und zum folgenden: AGVE 1988, S. 341 f.). Demzufolge hat sich das Verwaltungsgericht bei der Überprüfung gemeinderätlicher Entscheide zurückzuhalten; die Gemeinde kann sich insbesondere in Fällen, wo eine Regelung unbestimmt ist und verschiedene Auslegungsergebnisse rechtlich vertretbar erscheinen, auf ihre Autonomie berufen. Dies gilt hier umso mehr, da dem Verwaltungsgericht die Ermessensüberprüfung entzogen ist (vgl. Erw. I/1 hievor).