Schliesslich darf in Fällen wie dem vorliegenden, wo ausschliesslich eine Frage lokaler Natur zu beurteilen ist, nicht leichthin über die Auffassung der erstinstanzlich zuständigen Gemeindebehörde hinweggegangen werden. Bei der Ausscheidung und Definition der verschiedenen Zonen geniessen die Gemeinden verfassungsrechtlich geschützte Autonomie (§ 106 Abs. 1 Kantonsverfassung); hierin eingeschlossen ist die Anwendung dieses autonomen Gemeinderechts (BGE 116 Ia 52 ff. = Praxis des Bundesgerichts [Pra] 81/1992 Nr. 29; René A. Rhinow / Beat Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel/Frankfurt a. M. 1990, Nr. 66 B XI; Ulrich Häfelin /