O., §§ 167/68 N 4). Weiter ist zu bedenken, dass die in Frage stehenden Fenster nur einen Blick an die 0,5 bis 1,0 m entfernte Natursteinmauer erlauben, der Eindruck, "unter Tage" zu wohnen, also weiterhin vorherrschen würde. Dazu kommt, dass Kellerwohnungen von der Feuchtigkeit her immer problematisch sind; das Erfordernis der zureichenden Belichtung bildet in diesem Sinne ein Korrektiv. Auch vor dem Hintergrund von § 50 Abs. 2 Satz 1 BauG, wonach die Nutzung von Untergeschossen unter dem Aspekt der Ausnützungziffer gelockert wird, erhält die Vorgabe von § 53 Abs. 3 BO zweifellos erhöhte Bedeutung.