Der Lichtschacht vermag in den vorgesehenen Dimensionen dem Erfordernis von § 53 Abs. 3 BO, wonach Fenster direkt ins Freie führen müssen, jedenfalls nicht zu genügen. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die unter Terrain liegenden Fenster der Südfassade nicht zur Belichtung von Nebenräumen, sondern des eigentlichen Wohn- und Schlafbereichs dienen sollen, und dass eine Wohnung - soll sie den Anforderungen an die Wohnhygiene standhalten - grundsätzlich nicht nur ausreichend zu belichten, sondern auch minimal zu besonnen ist (§ 52 Abs. 2 BauG; vgl. auch Zimmerlin, a.a.O., §§ 167/68 N 4).