der geplante Lichthof weist im unteren Bereich eine Tiefe von 0,5 m, im oberen eine solche von 1,0 m auf und reicht bis zur Höhe der Fensterbrüstungen. (...) Von einer "weiten Mulde", wie sie die Beschwerdeführerin bezeichnet (...), kann bei dieser Sachlage nicht die Rede sein. Der Lichtschacht vermag in den vorgesehenen Dimensionen dem Erfordernis von § 53 Abs. 3 BO, wonach Fenster direkt ins Freie führen müssen, jedenfalls nicht zu genügen.