Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, der "Lichthof" sei eher eine weite Mulde mit schräg ansteigenden Wänden; das Licht falle direkt ins Zimmer, und die Belichtungsverhältnisse seien nicht schlechter, als wenn ein Baum vor dem Fenster stünde (...). bb) Alle Gebäude müssen den Anforderungen des Gesundheitsschutzes entsprechen, namentlich in bezug auf Raum-, Wohnungs- und Fenstergrössen, Besonnung, Belichtung, Belüftung, Trockenheit, Wärmedämmung und Schallschutz (§ 52 Abs. 2 BauG). § 53 Abs. 3 BO gehört in diesen allgemeinen Kontext (vgl. dazu auch § 58 Abs. 3 der Musterbauordnung vom Mai 1983).