aa) Der Gemeinderat beruft sich auf § 53 Abs. 3 der Bauordnung der Gemeinde T. (BO) vom 10. Dezember 1982 / 4. September 1984, wonach Wohn-, Arbeits- und Schlafräume Fenster aufweisen müssen, die direkt ins Freie führen und geöffnet werden können; die Fensterfläche (Rohlichtmass) hat dabei mindestens 10 % der betreffenden Bodenfläche, wenigstens aber 0,80 m2 zu betragen. Die Fenster entsprächen zwar der geforderten Fläche, führten aber unterhalb des Erdbodens in einen knapp bemessenen Lichthof, der direkt an den Parkplatz anschliesse; dies sei aus hygienischen Gründen fragwürdig.