Anforderungen an die Wohnhygiene Die indirekte Belichtung einer Wohnung im Untergeschoss über einen Lichtschacht erfüllt die Anforderungen an die Wohnhygiene nicht. Sachverhalt Der Gemeinderat T. wies am 27. April 1992 ein nachträgliches Baugesuch für den Einbau einer Wohnung im Untergeschoss des Gebäudes Nr. X auf Parzelle Nr. Y u.a. mit der Begründung ab, die Wohnung werde mangelhaft belichtet. Das Baudepartement bestätigte am 10. Mai 1993 den Entscheid. Aus den Erwägungen "3. b) Im gemeinderätlichen Beschluss vom 27. April 1992 wurde insbesondere die mangelhafte Belichtung als Ablehnungsgrund aufgeführt.