{"Signatur": "AG_BG_001", "Spider": "AG_Baugesetzgebung", "Datum": "1994-06-21", "PDF": {"Datei": "AG_Baugesetzgebung/AG_BG_001_Anforderungen-an-die_1994-06-21.pdf", "URL": "https://www.ag.ch/media/kanton-aargau/bvu/bauen/baurecht/entscheidsammlung-rechtsabteilung-bvu/1994-06-21-anforderungen-an-die-wohnhygiene.pdf", "Checksum": "b495e725fc78c2a65c70e42bf9f7a195"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Anforderungen an die Wohnhygiene"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 21.06.1994"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung 21.06.1994"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung 21.06.1994"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die indirekte Belichtung einer Wohnung im Untergeschoss über einen Lichtschacht erfüllt die Anforderungen an die Wohnhygiene nicht."}], "ScrapyJob": "446973/78/8", "Zeit UTC": "17.11.2025 23:25:27", "Checksum": "aff31cf5c1eb29ddd0a01ba295ff3e9c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 21.06.1994\nRegeste:\nDie indirekte Belichtung einer Wohnung im Untergeschoss über einen Lichtschacht erfüllt die Anforderungen an die Wohnhygiene nicht.\n\nAnforderungen an die Wohnhygiene\nDie indirekte Belichtung einer Wohnung im Untergeschoss über einen Lichtschacht erfüllt\ndie Anforderungen an die Wohnhygiene nicht.\n\nSachverhalt\nDer Gemeinderat T. wies am 27. April 1992 ein nachträgliches Baugesuch für den Einbau einer Wohnung im\nUntergeschoss des Gebäudes Nr. X auf Parzelle Nr. Y u.a. mit der Begründung ab, die Wohnung werde mangelhaft\nbelichtet. Das Baudepartement bestätigte am 10. Mai 1993 den Entscheid.\n\nAus den Erwägungen\n\"3.\nb)\nIm gemeinderätlichen Beschluss vom 27. April 1992 wurde insbesondere die mangelhafte Belichtung als\nAblehnungsgrund aufgeführt.\n\naa)\nDer Gemeinderat beruft sich auf § 53 Abs. 3 der Bauordnung der Gemeinde T. (BO) vom 10. Dezember 1982 / 4.\nSeptember 1984, wonach Wohn-, Arbeits- und Schlafräume Fenster aufweisen müssen, die direkt ins Freie führen und\ngeöffnet werden können; die Fensterfläche (Rohlichtmass) hat dabei mindestens 10 % der betreffenden Bodenfläche,\nwenigstens aber 0,80 m2 zu betragen. Die Fenster entsprächen zwar der geforderten Fläche, führten aber unterhalb des\nErdbodens in einen knapp bemessenen Lichthof, der direkt an den Parkplatz anschliesse; dies sei aus hygienischen\nGründen fragwürdig. (...). Auch das Projekt mit dem erweiterten Lichtschacht erfüllt nach Ansicht des Gemeinderats das\nErfordernis der direkten Belichtung und damit der Wohnhygiene nicht (...). Das Baudepartement ist ebenfalls zum Schluss\ngelangt, die indirekte Belichtung durch den Lichthof genüge den wohnhygienischen Anforderungen nicht, und es seien\nauch keine Gründe für eine Ausnahmebewilligung ersichtlich (...). Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend,\nder \"Lichthof\" sei eher eine weite Mulde mit schräg ansteigenden Wänden; das Licht falle direkt ins Zimmer, und die\nBelichtungsverhältnisse seien nicht schlechter, als wenn ein Baum vor dem Fenster stünde (...).\n\nbb)\nAlle Gebäude müssen den Anforderungen des Gesundheitsschutzes entsprechen, namentlich in bezug auf Raum-,\nWohnungs- und Fenstergrössen, Besonnung, Belichtung, Belüftung, Trockenheit, Wärmedämmung und Schallschutz (§\n52 Abs. 2 BauG). § 53 Abs. 3 BO gehört in diesen allgemeinen Kontext (vgl. dazu auch § 58 Abs. 3 der\nMusterbauordnung vom Mai 1983).\n\nDer Augenschein hat ergeben, dass die teilweise verglaste Eingangstüre sowie das Fenster an der Nordfassade\nvollständig über Terrain liegen; der Küchen- und Esszimmerbereich kann damit als ausreichend belichtet bezeichnet\nwerden (...). Hingegen sind die beiden Fenster an der Südfassade, die zur Belichtung des Wohn- und Schlafbereichs\ndienen sollen, 0,2 bis 1,2 m unter Terrain angebracht. Das Mauerwerk hat im Fensterbereich eine Stärke von 0,6 m; der\ngeplante Lichthof weist im unteren Bereich eine Tiefe von 0,5 m, im oberen eine solche von 1,0 m auf und reicht bis zur\nHöhe der Fensterbrüstungen. (...) Von einer \"weiten Mulde\", wie sie die Beschwerdeführerin bezeichnet (...), kann bei\ndieser Sachlage nicht die Rede sein. Der Lichtschacht vermag in den vorgesehenen Dimensionen dem Erfordernis von §\n53 Abs. 3 BO, wonach Fenster direkt ins Freie führen müssen, jedenfalls nicht zu genügen. Dabei ist insbesondere zu\nberücksichtigen, dass die unter Terrain liegenden Fenster der Südfassade nicht zur Belichtung von Nebenräumen,\nsondern des eigentlichen Wohn- und Schlafbereichs dienen sollen, und dass eine Wohnung - soll sie den Anforderungen\nan die Wohnhygiene standhalten - grundsätzlich nicht nur ausreichend zu belichten, sondern auch minimal zu besonnen\nist (§ 52 Abs. 2 BauG; vgl. auch Zimmerlin, a.a.O., §§ 167/68 N 4). Weiter ist zu bedenken, dass die in Frage stehenden\nFenster nur einen Blick an die 0,5 bis 1,0 m entfernte Natursteinmauer erlauben, der Eindruck, \"unter Tage\" zu wohnen,\nalso weiterhin vorherrschen würde. Dazu kommt, dass Kellerwohnungen von der Feuchtigkeit her immer problematisch\nsind; das Erfordernis der zureichenden Belichtung bildet in diesem Sinne ein Korrektiv. Auch vor dem Hintergrund von §\n50 Abs. 2 Satz 1 BauG, wonach die Nutzung von Untergeschossen unter dem Aspekt der Ausnützungziffer gelockert\nwird, erhält die Vorgabe von § 53 Abs. 3 BO zweifellos erhöhte Bedeutung.\n\n"}