Die Akteneinsicht kann – wie bereits dargelegt – zur Wahrung wichtiger öffentlicher oder schutzwürdiger privater Interessen verweigert werden. Als wichtige öffentliche Interessen stehen etwa Anliegen der Landesverteidigung oder der Staatssicherheit sowie der Schutz der Polizeigüter (Leib und Leben, Gesundheit) im Vordergrund (ADRIAN MAUERHOFER, Die verschiedenen Facetten des rechtlichen Gehörs, in: Kantonale Planungsgruppe Bern-Bulletin, Nr. 1/2015, S. 30). Nachdem im vorliegenden Fall den öffentlichen Interessen keine Bedeutung zukommt, erübrigen sich weitere Ausführungen. Massgebend sind vorliegend die privaten Interessen der Beigeladenen.