O., S. 873; mit Hinweis auf BGE 130 III 42). Der Anspruch auf Akteneinsicht besteht gegenüber jener Behörde, welcher "die Datenherrschaft über die fraglichen Dokumente zukommt" (BGer 1A.253/2005, E. 3.6.3). Weiter garantiert der verfassungsrechtliche Anspruch, die Akten am Sitz der betreffenden Behörde einzusehen, Notizen anzufertigen und gegen Gebühr Kopien der Akten selber auf dem Kopiergerät der Verwaltung herzustellen,