Der Umfang des Anspruchs auf Akteneinsicht bemisst sich primär nach kantonalem Recht, subsidiär nach den aus Art. 29 Abs. 2 BV abgeleiteten Mindestgarantien. Im Kanton Aargau regeln § 22 KV und § 22 VRPG das Akteneinsichtsrecht für das Verwaltungsverfahren. Gemäss diesen Bestimmungen hat diejenige Person, welche von einer Verfügung oder einem Entscheid betroffen ist, das Recht, in die Verfahrensakten Einsicht zu nehmen. Nicht zu den Verfahrensakten gehören Notizen, Entwürfe, Referate und dergleichen, wenn sie nur dem internen Gebrauch dienen.