Auf Verfassungsebene ergibt sich das Akteneinsichtsrecht der Verfahrensparteien aus Art. 29 Abs. 2 BV. Der Anspruch soll garantieren, dass die von einem staatlichen Verfahren Betroffenen die Entscheidgrundlagen der Behörde kennen (vgl. JÖRG PAUL MÜLLER / MARKUS SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Auflage, Bern 2008, S. 871). Das Recht auf Akteneinsicht setzt voraus, dass überhaupt Akten vorhanden sind, die eingesehen werden können, d.h. es begründet auch eine Aktener- stellungs- bzw. Aktenführungspflicht (vgl. BGE 138 V 218, E. 8; 130 II 473, E. 4.1; 124 V 372, E. 3b; 115 Ia 97, E. 4; AGVE 2001, S. 372; 2000, S. 343 f.; je mit Hinweisen).