Aufgrund der Unterlagen und Aussagen … ist erkennbar, dass die Beschwerdeführenden die Baugesuchsunterlagen zur Wahrung ihrer Rechte benötigen. In Kenntnis der strittigen Unterlagen wird ihnen die Einleitung weiterer prozessualer Schritte erleichtert, namentlich die Verfolgung eines zivilrechtlichen Verfahrens oder um allenfalls zu kontrollieren, ob sich die Beigeladenen an die Baubewilligung halten. Folgerichtig genügen diese Angaben für den Nachweis eines schutzwürdigen Interesses, zumal bei einem abgeschlossenen rechtskräftigen Baubewilligungsverfahren die Glaubhaftmachung eines schutzwürdigen privaten Interesses für die Akteneinsicht genügt (GRIF- FEL, a.a.O., zu § 8 N 25). 3.2