3 von 5 vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht näher. Jedoch stellt das Bundesgericht keine hohen Anforderungen an die Begründung für die Akteneinsicht. Es genügt, wenn der Betreffende die Unterlagen zur Abklärung von Prozesschancen benötigt (BGE 129 I 249, E. 3). Bezogen auf den vorliegenden Fall gilt was folgt: Aufgrund der Unterlagen und Aussagen … ist erkennbar, dass die Beschwerdeführenden die Baugesuchsunterlagen zur Wahrung ihrer Rechte benötigen.