Die Beschwerdeführenden sind Adressaten des angefochtenen Entscheids und demnach zur Beschwerdeführung ohne weiteres befugt (§ 42 VRPG). Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten. 3. Akteneinsicht 3.1 Der Gemeinderat lehnt die Einsicht in die Baugesuchsunterlagen in der Hauptsache mit der Begründung ab, die Beigeladenen hätten der Einsicht in die Baugesuchsunterlagen nicht zugestimmt; eine Interessenabwägung fehlt. Die Beschwerdeführerenden vertreten die Ansicht, dass sie als unmittelbar angrenzende Nachbarn ein Recht auf Akteneinsicht hätten. Sie begründen ihr Gesuch zwar im