Für die Anwendung des VRPG – und damit für den Ausschluss des IDAG – spricht auch, dass unter an anderer Stelle noch näher zu bezeichnenden Voraussetzungen von Verfassungs wegen parteiliche Verfahrensrechte die Akteneinsicht in abgeschlossene Verfahren gestatten (Erw. 3.2 nachfolgend). Das BVU, welches Beschwerden gegen Entscheide der Gemeinderäte beurteilt, die in Anwendung der Baugesetzgebung (einschliesslich der Gemeindebauvorschriften) ergangen sind, ist damit zuständig zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde (§ 13 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 DelV, § 61 Abs. 1 BauV; § 50 VRPG sowie § 4 Abs. 1 BauG).