Vor diesem Hintergrund geht es darum, den Bauvorschriften Nachachtung zu verschaffen. Es handelt sich damit im weitesten Sinn um ein zukünftiges, hängiges baurechtliches Verfahren. Vorliegend geht es damit um die Verfolgung, die Wahrung und die Verteidigung eigener Interessen der Beschwerdeführenden, weshalb sich das Verfahren nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz richtet (vgl. GRIFFEL, a.a.O., zu § 8 N 23). Für die Anwendung des VRPG – und damit für den Ausschluss des IDAG – spricht auch, dass unter an anderer Stelle noch näher zu bezeichnenden Voraussetzungen von Verfassungs wegen parteiliche Verfahrensrechte die Akteneinsicht in abgeschlossene Verfahren gestatten (Erw.