nymisierbare Personendaten handelt (vgl. GRIFFEL, a.a.O., zu § 9 N 4). Im vorliegenden Fall geht es den Beschwerdeführern aber weitestgehend um die Durchsetzung von baurechtlichen Bestimmungen, wollen sie doch erreichen, dass das Bauvorhaben nicht so nah an ihre Grenze gestellt wird. Unbeachtlich ist, dass sie die Baubewilligung nicht mehr anfechten können und ihnen – wenn überhaupt – nur noch der zivilrechtliche Rechtsweg offensteht. Immerhin steht es ihnen nämlich weiterhin offen, die Einhaltung der bewilligten Baute zu kontrollieren. Vor diesem Hintergrund geht es darum, den Bauvorschriften Nachachtung zu verschaffen.