Ausschlaggebend ist, dass sowohl im Anwendungsbereich des VRPG wie auch des IDAG eine Interessenabwägung vorzunehmen ist. Beim individualrechtlichen Akteneinsichtsrecht stehen schutzwürdige eigene Interessen … den Geheimhaltungsinteressen entgegen, wohingegen im IDAG der voraussetzungslose im Öffentlichkeitsprinzip wurzelnde Transparenzanspruch den Geheimhaltungsinteressen gegenübersteht (§ 1 Abs. 1 lit. a IDAG; vgl. auch ALAIN GRIFFEL, in: Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Auflage, Zürich / Basel / Genf 2014, zu § 9 N 4). Daraus folgend ist ein Akteneinsichtsrecht gestützt auf das IDAG zu verweigern, da es sich bei den Baugesuchsakten um nicht ano-