2 von 5 Gemäss § 2 Abs. 2bis IDAG finden die Bestimmungen des IDAG auf hängige Verfahren der Zivil-, Straf- und Verwaltungsrechtspflege keine Anwendung. Der Geltungsbereich des IDAG erstreckt sich damit auf hängige erstinstanzliche Verfahren vor Verwaltungsbehörden (§ 2 Abs. 2bis IDAG). Parteiliche Verfahrensrechte gemäss Verfassung und den speziellen Normen des VRPG gehen aber nicht nur der Bestimmung von § 7 lit.