Der Gemeinderat begründet seine Abweisung im Wesentlichen damit, dass die Voraussetzungen des IDAG nicht gegeben seien. Es trifft mit Blick auf die im Schreiben vom 14. November 2017 wiedergegebene Meinung der Beauftragten für Öffentlichkeit und Datenschutz zu, dass eine Herausgabe gestützt auf die Bestimmung des IDAG nicht möglich ist. Der Gemeinderat hat aber Folgendes ausser Acht gelassen: