Aufgrund des Dargelegten gilt es als erstellt, dass es sich beim Schreiben des Gemeinderats vom 8. Dezember 2017 um eine Verfügung handelt, dies obwohl das strittige Dokument zwar nicht alle Formmerkmale einer Verfügung enthält, aber die geforderten Strukturmerkmale erfüllt (Anordnung einer Behörde, Regelung eines spezifischen, einseitigen, verbindlichen Rechtsverhältnisses: Verneinung der Akteneinsicht; vgl. PIERRE TSCHANNEN / ULRICH ZIMMERLI / MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage, Bern 2014, § 28 N 17 sowie § 29 N 3). 2. Zuständigkeit und Befugnis zur Beschwerdeführung