Verfügungen respektive Entscheide sind als solche zu bezeichnen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen (vgl. § 26 Abs. 1 und 4 VRPG). Das in Frage stehende Schreiben des Gemeinderats vom 8. Dezember 2017 war zwar weder als Verfügung bezeichnet noch enthielt es eine Rechtsmittelbelehrung. Gemäss anerkannter bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt aber was folgt (BGE 129 II 125 ff.):