Der Gemeinderat verwies sodann … auf die im Schreiben vom 14. November 2017 formulierten Ausführungen. Weiter hielt er fest, er sehe keine Veranlassung, darauf zurückzukommen, und er halte an der Beantwortung vom 14. November 2017 fest. Weder das Schreiben vom 14. November 2017 noch jenes vom 8. Dezember 2017 wurden den Beschwerdeführenden mit Rechtsmittelbelehrung eröffnet.