Kommt dagegen ein Verstoss gegen Auflagen zum Immissionsschutz in Frage, kann das private Interesse an der Einsichtnahme zur Vorbereitung eines Verfahrens schwerer zu gewichten sein als das Geheimhaltungsinteresse des Baubewilligungsnehmers.' Ohne die Einwilligung der betroffenen Bauherrschaft B. sehen wir daher keine Möglichkeit, Ihnen in fremde, rechtskräftige Baugesuchsakten Einsicht zu gewähren. Bitte teilen Sie uns mit, sofern wir die Bauherrschaft um deren Einverständnis anfragen sollen."