29 Abs. 2 BV findet seine Grenzen an überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen. Daher ist vor dem Entscheid über die Einsichtsgewährung immer eine Interessenabwägung vorzunehmen (BGE 129 1 249, 122 I 161, 110 Ia 85; 1P.240/2002, VPB 1991 55 I 3). Oft wird ein Einsichtsgesuch damit begründet, die gesuchstellende Person vermute einen Verstoss gegen Bauauflagen o.ä. Diese Begründung ist zu wenig spezifisch und reicht daher nicht aus.