Aus dem Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom 12. März 2018 (EBVU 18.31). Aus den Erwägungen 1. Ausgangslage In seinem Schreiben vom 14. November 2017 gab der Gemeinderat im Wesentlichen die auf der Homepage der Beauftragten für Öffentlichkeit und Datenschutz publizierte Antwort zur Frage, ob man in Akten eines fremden, rechtskräftig erledigten Baubewilligungsverfahrens Einsicht nehmen könne, wie folgt wieder (www.ag.ch/idag > Häufige Fragen > Kann ich in Akten eines fremden, rechtskräftig erledigten Baubewilligungsverfahrens Einsicht nehmen?):