{"Signatur": "AG_BG_001", "Spider": "AG_Baugesetzgebung", "Datum": "2018-03-12", "PDF": {"Datei": "AG_Baugesetzgebung/AG_BG_001_Anfechtbarer-Entsche_2018-03-12.pdf", "URL": "https://www.ag.ch/media/kanton-aargau/bvu/bauen/baurecht/entscheidsammlung-rechtsabteilung-bvu/2018-03-12-anfechtbarer-entscheid-akteneinsichtsrecht.pdf", "Checksum": "ce021a0c977ab51909e5d4be4e49ef1e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Anfechtbarer Entscheid; Akteneinsichtsrecht"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 12.03.2018"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung 12.03.2018"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung 12.03.2018"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ein Entscheid ist trotz fehlender Rechtsmittelbelehrung und Bezeichnung anfechtbar, wenn die Behörde darin Rechte oder Pflichten einer Partei verbindlich regelt (Erw. 1). - Die Nachbarin und der Nachbar dürfen die Akten eines Baubewilligungsverfahrens auch noch nach rechtskräftiger Erledigung einsehen, um die Einhaltung der Baubewilligung überprüfen zu können. 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Das IDAG ist hier nicht anwendbar, da das spezifische Interesse (parteiliche Verfahrensrechte), und nicht das Öffentlichkeitsprinzip, das Akteneinsichtsrecht legitimiert (Erw. 2 und 3).\n\nAnfechtbarer Entscheid; Akteneinsichtsrecht\n– Ein Entscheid ist trotz fehlender Rechtsmittelbelehrung und Bezeichnung anfechtbar, wenn\ndie Behörde darin Rechte oder Pflichten einer Partei verbindlich regelt (Erw. 1).\n– Die Nachbarin und der Nachbar dürfen die Akten eines Baubewilligungsverfahrens auch\nnoch nach rechtskräftiger Erledigung einsehen, um die Einhaltung der Baubewilligung überprüfen zu können. Das IDAG ist hier nicht anwendbar, da das spezifische Interesse (parteiliche Verfahrensrechte), und nicht das Öffentlichkeitsprinzip, das Akteneinsichtsrecht legitimiert (Erw. 2 und 3).\n\nAus dem Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom 12. März 2018 (EBVU 18.31).\n\nAus den Erwägungen\n\n1. Ausgangslage\n\nIn seinem Schreiben vom 14. November 2017 gab der Gemeinderat im Wesentlichen die auf der\nHomepage der Beauftragten für Öffentlichkeit und Datenschutz publizierte Antwort zur Frage, ob\nman in Akten eines fremden, rechtskräftig erledigten Baubewilligungsverfahrens Einsicht nehmen\nkönne, wie folgt wieder (www.ag.ch/idag > Häufige Fragen > Kann ich in Akten eines fremden,\nrechtskräftig erledigten Baubewilligungsverfahrens Einsicht nehmen?):\n\n\"Mit Mail vom 31. Oktober 2017 ersuchen Sie den Gemeinderat um Einsicht in die bewilligten, rechtskräftigen Bauakten resp. Planunterlagen des Neubauprojekts von B. Wir haben Ihr Gesuch um Akteneinsicht geprüft und auf seine Rechtmässigkeit gemäss IDAG (Gesetz über die Information der\nÖffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen) überprüft. Gestützt auf die Ausführungen des\nIDAG ist im Zusammenhang mit ihrem Gesuch um Akteneinsicht in ein fremdes, rechtskräftig erledigtes Baubewilligungsverfahren Folgendes festgehalten:\n'Baubewilligungsakten enthalten Personendaten, welche in der Regel nicht anonymisierbar\nsind, da die um Einsicht ersuchende Person ohnehin weiss oder ohne besondere Schwierigkeiten herausfinden kann, um wen es sich beim Inhaber der Baubewilligung handelt. Eine Einsichtnahme allein gestützt auf das Öffentlichkeitsprinzip ist daher in der Regel nur dann möglich,\nwenn die betroffene Person darin einwilligt, da keine gesetzliche Pflicht zu Einsichtsgewährung\nbesteht, die Einsichtnahme nicht für die Aufgabenerfüllung notwendig ist und infolge Rechtskraft\nder Baubewilligung die Einsicht auch nicht zur Durchsetzung von Rechtsansprüchen notwendig\nist.\nHingegen ist ein Einsichtsrecht gestützt auf Art. 29 Abs. 2 BV möglich, sofern die um Einsicht\nersuchende Person ein schützenswertes Interesse glaubhaft macht. Dieses kann sich aus der\nBetroffenheit in einem spezifischen Freiheitsrecht (z.B. persönliche Freiheit) oder durch eine\nbesondere Sachnähe ergeben. Das Einsichtsrecht gestützt auf Art. 29 Abs. 2 BV findet seine\nGrenzen an überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen. Daher ist vor dem Entscheid\nüber die Einsichtsgewährung immer eine Interessenabwägung vorzunehmen (BGE 129 1 249,\n122 I 161, 110 Ia 85; 1P.240/2002, VPB 1991 55 I 3).\nOft wird ein Einsichtsgesuch damit begründet, die gesuchstellende Person vermute einen\nVerstoss gegen Bauauflagen o.ä. Diese Begründung ist zu wenig spezifisch und reicht daher\nnicht aus. Damit die Behörde die Interessenabwägung pflichtgemäss durchführen kann, muss\nder Antragsteller genauer darlegen, weshalb die in den Baubewilligungsakten enthaltenen Akten für ihn von besonderem Interesse sind, welche Verstösse er vermutet und er muss diese\nVermutung begründen. Erst wenn die Behörde abschätzen kann, wie schwerwiegend die vermuteten Verstösse und die daraus resultierenden Konsequenzen wären, kann sie über den Bestand eines Einsichtsrechts entscheiden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Kontrolle der\nEinhaltung der Auflagen den Behörden und nicht den Privaten obliegt. Wird beispielsweise bei\neiner bereits länger bestehenden Baute ein geringfügiger Verstoss gegen eine Bauauflage vermutet, wiegt das Interesse an der Wahrung der Privatsphäre regelmässig schwerer als das Interesse an der Akteneinsicht. Kommt dagegen ein Verstoss gegen Auflagen zum Immissionsschutz in Frage, kann das private Interesse an der Einsichtnahme zur Vorbereitung eines\nVerfahrens schwerer zu gewichten sein als das Geheimhaltungsinteresse des Baubewilligungsnehmers.'\nOhne die Einwilligung der betroffenen Bauherrschaft B. sehen wir daher keine Möglichkeit, Ihnen in\nfremde, rechtskräftige Baugesuchsakten Einsicht zu gewähren. Bitte teilen Sie uns mit, sofern wir die\nBauherrschaft um deren Einverständnis anfragen sollen.\"\n\nDer Gemeinderat verwies sodann … auf die im Schreiben vom 14. November 2017 formulierten Ausführungen. Weiter hielt er fest, er sehe keine Veranlassung, darauf zurückzukommen, und er halte\nan der Beantwortung vom 14. November 2017 fest. Weder das Schreiben vom 14. November 2017\nnoch jenes vom 8. Dezember 2017 wurden den Beschwerdeführenden mit Rechtsmittelbelehrung\neröffnet.\n\n"}