Sie müssen deutlich als Anbau erkennbar sein und beseitigt werden können, ohne dass das Hauptgebäude konstruktiv verändert werden muss. Anbauten werden wie Nebenbauten auch als untergeordnete oder besondere Gebäude oder als Kleinbauten bezeichnet." Im Kommentar zum Zürcher Recht heisst es (FRITZSCHE/BÖSCH/W IPF/KUNZ, Zürcher Planungs- und Baurecht, 6. Aufl. 2019, Bd. 2, S. 1167): "Ein Anbau wird einem Gebäude angefügt und kann in der Regel ohne grösseren Eingriff wieder beseitigt werden." Der Kommentar zum Berner Recht führt aus (ALDO ZAUGG / PETER LUDWIG, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 3. Aufl. 2007, Bd. 1, Art. 10 N 12):