Die Garage des Gebäudes A ist ähnlich konstruiert. Abbildung 1 Garage von Gebäude B Die Bauparzelle liegt in der Wohnzone W2 und muss einen Grenzabstand von 4 m einhalten (§ 5 BNO). Der angebaute Garagenteil von Gebäude B unterschreitet diesen Abstand; er hält einen Grenzabstand von 2,74 m ein. Das Gebäude A hingegen wahrt den 4-m-Abstand samt Garage und ist insofern unproblematisch. 2.2