{"Signatur": "AG_BG_001", "Spider": "AG_Baugesetzgebung", "Datum": "2021-08-20", "PDF": {"Datei": "AG_Baugesetzgebung/AG_BG_001_Anbaute_2021-08-20.pdf", "URL": "https://www.ag.ch/media/kanton-aargau/bvu/bauen/baurecht/entscheidsammlung-rechtsabteilung-bvu/2021-08-20-anbaute.pdf", "Checksum": "3c44a6529d291c31de24323338d2e62d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Anbaute"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 20.08.2021"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung 20.08.2021"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung 20.08.2021"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anbaute und Hauptgebäude müssen namentlich auch konstruktiv unabhängig sein, so dass ein Abbruch der Anbaute ohne Auswirkungen auf die Konstruktion des Hauptgebäudes erfolgen könnte. 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Bei einer Verschachtelung von angebautem Garagenteil mit Garagenteil im\nHauptgebäude ist diese Unabhängigkeit nicht gegeben (Erw.3).\n\nAus dem Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom 20. August 2021 (EBVU\n21.108)\n\nAus den Erwägungen\n\n2. Ausgangslage\n\n2.1\n\nDie Bauherrschaft will auf der Parzelle 1 zwei Einfamilienhäuser erstellen. Für die beiden Häuser A\nund B ist je eine Garage für zwei Autos vorgesehen. Die Garage von Gebäude B hat eine Breite von\n5,46 m und eine Länge von 6,08 m. Die Garage wird so in den Gebäudekubus integriert, dass seitlich ein Teil der Garage (2,62 m x 6,08 m) anbautenartig über die Flucht des Hauptgebäudekubus\nragt. Dadurch, dass ferner das Garagentor um 92 cm von der Fassadenflucht zurückweicht und nach\ninnen versetzt ist, entsteht eine entsprechende Überdachung, die am angebauten Teil fortgesetzt\nwird. Die Höhe der Garage, gemessen am angebauten Teil, beträgt 2,77 m.\n\nDie Garage des Gebäudes A ist ähnlich konstruiert.\n\nAbbildung 1 Garage von Gebäude B\n\nDie Bauparzelle liegt in der Wohnzone W2 und muss einen Grenzabstand von 4 m einhalten (§ 5\nBNO). Der angebaute Garagenteil von Gebäude B unterschreitet diesen Abstand; er hält einen\nGrenzabstand von 2,74 m ein. Das Gebäude A hingegen wahrt den 4-m-Abstand samt Garage und\nist insofern unproblematisch.\n\n2.2\n\nDie Gemeinde hat bis anhin seinen allgemeinen Nutzungsplan noch nicht an die neuen Begriffe und\nMessweisen der IVHB (Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe vom\n22. September 2005) angepasst. Es gelten daher die in Anhang 3 BauV aufgeführten altrechtlichen\nBestimmungen (Anhang 3 BauV: einleitender Absatz).\n\n3. Anbaute\n\n3.1\n\nDer Stadtrat hat das Baugesuch bewilligt, da es sich seiner Ansicht nach beim angebauten Garagenteil um eine Anbaute im rechtlichen Sinn handle und der erforderliche 2-m-Abstand eingehalten sei.\nDer Beschwerdeführer hingegen ist unter Verweis auf die Rechtsprechung anderer Kantone der Ansicht, dass eine Anbaute namentlich konstruktiv getrennt und funktional eigenständig sein müsse.\nDie Anbaute hier sei von keiner Trennwand abgetrennt und auch nicht abtrennbar.\n\n3.2\n\nAls Klein- und Anbauten gelten unbewohnte Gebäude und Gebäudeteile (Garagen, Schöpfe, Gartenund Gewächshäuschen, gedeckte mindestens einseitig offene Sitzplätze usw.) mit höchstens 40 m2\nGrundfläche und 3 m Gebäudehöhe. Wintergärten gelten nicht als Klein- und Anbauten (Anhang 3\nBauV: § 18 Abs. 1 ABauV).\n\nDas Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, auf dessen Rechtsprechung der Beschwerdeführer\nvor allem verweist, hat in einem Entscheid ausgeführt (Entscheid des Verwaltungsgerichts St. Gallen\nB 2013/122 vom 19. August 2014, Erw. 2.1):\n\n\"Als Anbauten gelten gemäss gängiger baurechtlicher Definition an das Hauptgebäude angebaute\nuntergeordnete Bauten (B. HEER, St. Gallisches Bau- und Planungsrecht, Bern 2003, Rz. 688).\nMassgebende Kriterien sind nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung insbesondere die\narchitektonische Gestaltung, die optische und/oder funktionale Unterordnung, die konstruktive Trennung, die funktionale Eigenständigkeit. Anbauten lehnen sich an die Fassade eines Hauptgebäudes\nan, sind von diesem aber durch eine Innenwand getrennt. Sie müssen deutlich als Anbau erkennbar\nsein und beseitigt werden können, ohne dass das Hauptgebäude konstruktiv verändert werden\nmuss. Anbauten werden wie Nebenbauten auch als untergeordnete oder besondere Gebäude oder\nals Kleinbauten bezeichnet.\"\n\nIm Kommentar zum Zürcher Recht heisst es (FRITZSCHE/BÖSCH/W IPF/KUNZ, Zürcher Planungs- und\nBaurecht, 6. Aufl. 2019, Bd. 2, S. 1167):\n\n\"Ein Anbau wird einem Gebäude angefügt und kann in der Regel ohne grösseren Eingriff wieder beseitigt werden.\"\n\nDer Kommentar zum Berner Recht führt aus (ALDO ZAUGG / PETER LUDWIG, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 3. Aufl. 2007, Bd. 1, Art. 10 N 12):\n\n\"Unter Anbauten werden Bauten verstanden, die sich an eine Fassade des Hauptgebäudes anlehnen, von diesem aber durch eine Innenwand getrennt sind. Der Anbau muss als solcher deutlich erkennbar sein und, da er nicht zum Bestandteils des Hauptgebäudes werden darf, beseitigt werden\nkönnen, ohne dass dieses dadurch konstruktiv verändert wird.\"\n\n3.3\n\nDas hiesige Verwaltungsgericht musste sich, soweit ersichtlich, noch nicht mit Deutlichkeit dazu aussprechen, ob eine Anbaute durch eine Innenwand vom Hauptgebäude getrennt sein müsse. Es hat\nsich aber immerhin zu der Frage geäussert, unter welchen Voraussetzungen verschiedene Bauten\nals bauliche Einheit aufzufassen seien, und erklärt, dass vor allem das optische Erscheinungsbild,\n\n2 von 3\naber auch \"das baulich konstruktive Element\" für die Beurteilung wesentlich seien (Entscheid des\nVerwaltungsgerichts des Kantons Aargau [VGE] vom 22. Februar 2019 [WBE.2018.390], Erw. 3.1).\n\n"}