Entsprach die Nutzungsordnung der Gemeinde Meilen aus dem Jahre 1967 als Ganzes nicht den Anforderungen des RPG, was von keiner Seite bestritten wird, so handelt es sich bei der Bau- und Zonenordnung von 1988 /89 um die erste raumplanerische Grundordnung im Sinne von Art. 22quater aBV [neu Art. 75 BV]und des RPG, auch wenn sich damit für einzelne Grundstücke oder einzelne Gebiete nichts geändert hat. (...). Entscheid des Bundesgerichts (121 II 421 Erw. 3 d.) vom 28.09.1995