Altrechtlicher Zonenplan Altrechtliche Zonenplanung: Die Nutzungsplanung einer Gemeinde muss als Ganzes den Anforderungen des RPG genügen. Sachverhalt [Werden bei der erstmaligen Festsetzung der Nutzungsplanung nach den Grundsätzen des RPG unüberbaute Gründstücke, die im weitgehenden überbauten Gebiet liegen, einer Zonen zugewiesen, welche die Überbauung der Parzellen ausschliesst, so ist die Frage der materiellen Enteignung nach den Grundsätzen der Nichteinzonung zu beurteilen. Bei der Prüfung ob eine vor Inkrafttreten des RPG erlassene Nutzungsplanung bereits den Anforderungen des RPG genügt, ist die Nutzungsplanung als Ganzes zu beurteilen.]