{"Signatur": "AG_BG_001", "Spider": "AG_Baugesetzgebung", "Datum": "1995-09-28", "PDF": {"Datei": "AG_Baugesetzgebung/AG_BG_001_Altrechtlicher-Zonen_1995-09-28.pdf", "URL": "https://www.ag.ch/media/kanton-aargau/bvu/bauen/baurecht/entscheidsammlung-rechtsabteilung-bvu/1995-09-28-altrechtlicher-zonenplan.pdf", "Checksum": "ade8ac68b74ed063a6de06b166562d33"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Altrechtlicher Zonenplan"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 28.09.1995"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung 28.09.1995"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung 28.09.1995"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Altrechtliche Zonenplanung: Die Nutzungsplanung einer Gemeinde muss als Ganzes den Anforderungen des RPG genügen."}], "ScrapyJob": "446973/78/8", "Zeit UTC": "17.11.2025 23:25:09", "Checksum": "55ea8b0160cbc77feebbab0ea559ec7f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 28.09.1995\nRegeste:\nAltrechtliche Zonenplanung: Die Nutzungsplanung einer Gemeinde muss als Ganzes den Anforderungen des RPG genügen.\n\nAltrechtlicher Zonenplan\nAltrechtliche Zonenplanung: Die Nutzungsplanung einer Gemeinde muss als Ganzes den\nAnforderungen des RPG genügen.\n\nSachverhalt\n[Werden bei der erstmaligen Festsetzung der Nutzungsplanung nach den Grundsätzen des RPG unüberbaute\nGründstücke, die im weitgehenden überbauten Gebiet liegen, einer Zonen zugewiesen, welche die Überbauung der\nParzellen ausschliesst, so ist die Frage der materiellen Enteignung nach den Grundsätzen der Nichteinzonung zu\nbeurteilen.\n\nBei der Prüfung ob eine vor Inkrafttreten des RPG erlassene Nutzungsplanung bereits den Anforderungen des RPG\ngenügt, ist die Nutzungsplanung als Ganzes zu beurteilen.]\n\nAus den Erwägungen\n3.\nd) (...)\nOb eine altrechtliche, vor Inkrafttreten des RPG erlassene Ortsplanung bereits den Anforderungen des RPG genügte,\nbeurteilt sich nicht parzellen- oder quartierweise. Die Nutzungsplanung einer Gemeinde muss als Ganzes den\nAnforderungen des RPG genügen, und die Zweckmässigkeit einer Zonenplanänderung für einen Teil des\nGemeindegebiets kann nicht ohne Berücksichtigung des planerischen Gesamtkonzepts für die ganze Gemeinde und\nnicht ohne Überprüfung des planerischen Schicksals vergleichbarer Gebiete beurteilt werden (vgl. Urteil des\nBundesgerichts vom 4. Juni 1993 in ZBl 95 /1994, S. 140, E. 7b). Entsprach die Nutzungsordnung der Gemeinde Meilen\naus dem Jahre 1967 als Ganzes nicht den Anforderungen des RPG, was von keiner Seite bestritten wird, so handelt es\nsich bei der Bau- und Zonenordnung von 1988 /89 um die erste raumplanerische Grundordnung im Sinne von Art.\n22quater aBV [neu Art. 75 BV]und des RPG, auch wenn sich damit für einzelne Grundstücke oder einzelne Gebiete\nnichts geändert hat. (...).\n\nEntscheid des Bundesgerichts (121 II 421 Erw. 3 d.) vom 28.09.1995\n"}