Altrechtlicher Zonenplan Altrechtliche Zonenplanung: Die Nutzungsplanung einer Gemeinde muss als Ganzes den Anforderungen des RPG genügen. Sachverhalt [Werden bei der erstmaligen Festsetzung der Nutzungsplanung nach den Grundsätzen des RPG unüberbaute Gründstücke, die im weitgehenden überbauten Gebiet liegen, einer Zonen zugewiesen, welche die Überbauung der Parzellen ausschliesst, so ist die Frage der materiellen Enteignung nach den Grundsätzen der Nichteinzonung zu beurteilen. Bei der Prüfung ob eine vor Inkrafttreten des RPG erlassene Nutzungsplanung bereits den Anforderungen des RPG genügt, ist die Nutzungsplanung als Ganzes zu beurteilen.] Aus den Erwägungen 3. d) (...) Ob eine altrechtliche, vor Inkrafttreten des RPG erlassene Ortsplanung bereits den Anforderungen des RPG genügte, beurteilt sich nicht parzellen- oder quartierweise. Die Nutzungsplanung einer Gemeinde muss als Ganzes den Anforderungen des RPG genügen, und die Zweckmässigkeit einer Zonenplanänderung für einen Teil des Gemeindegebiets kann nicht ohne Berücksichtigung des planerischen Gesamtkonzepts für die ganze Gemeinde und nicht ohne Überprüfung des planerischen Schicksals vergleichbarer Gebiete beurteilt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 4. Juni 1993 in ZBl 95 /1994, S. 140, E. 7b). Entsprach die Nutzungsordnung der Gemeinde Meilen aus dem Jahre 1967 als Ganzes nicht den Anforderungen des RPG, was von keiner Seite bestritten wird, so handelt es sich bei der Bau- und Zonenordnung von 1988 /89 um die erste raumplanerische Grundordnung im Sinne von Art. 22quater aBV [neu Art. 75 BV]und des RPG, auch wenn sich damit für einzelne Grundstücke oder einzelne Gebiete nichts geändert hat. (...). Entscheid des Bundesgerichts (121 II 421 Erw. 3 d.) vom 28.09.1995