Zusammenfassend ist festzuhalten, dass … die offene Zwecksetzung des Gestaltungsplans, die fehlende Sicherstellung des geltend gemachten öffentlichen Zwecks sowie die gewinnorientierte Ausgestaltung mit der Zone OE nicht vereinbar sind. Den vom Gestaltungsplan «H.» vorgesehenen Wohnungen muss mangels öffentlichen Interesses die Zonenkonformität in der Zone für öffentliche Bauten der Gemeinde B. abgesprochen werden. … 5.4