Dementsprechend wird vom Gemeinderat in den Vordergrund gerückt, dass ohne das Projekt der lukrative Verkauf der von der Auszonung (samt Wertverlust) bedrohten gemeindeeigenen Parzelle nicht möglich sei. Damit werden die finanziellen Interessen der Grundeigentümer noch mehr in den Fokus gerückt, was aber ebenfalls einem öffentlichen Interesse entgegensteht. Nach dem Gesagten können weder der Zweckartikel der Sondernutzungsvorschriften noch Art. 6 SNV darüber hinwegtäuschen, dass der Gestaltungsplan mit den geplanten Wohnungen privates