vielmehr gehört eine solche Nutzung in eine klassische Wohn- oder Mischzone. Ferner spricht auch die Beteiligung privater, gewinnorientierter Investoren wie der O. AG gegen die öffentliche Zwecksetzung: Wo Erwerbszwecke im Vordergrund stehen, fehlt es am öffentlichen Interesse (SOG 2008 Nr. 20, E. 2 f.).