13 SNV nichts zu ändern, welcher zwar den Abschluss eines Leistungsvertrags für die Pflegestation vorschreibt, nicht aber für die Wohnungen. Der Gestaltungsplan stellt weder einen rechtsverbindlichen Bezug zwischen den Wohnungen und dem Pflegezentrum oder der ausschliesslichen Nutzung der Wohnungen durch Senioren her, noch unterbindet er den in der Zone OE nicht zonenkonformen privaten Wohnungsbau. Dementsprechend fehlt es den Wohnungen – ungeachtet des Zweckartikels und unabhängig von der Bezeichnung «Alterswohnungen» – am sozialpolitischen öffentlichen Interesse. 5.2.4