eine rechtsverbindliche Bindung der Wohnungen an das Pflegezentrum oder die Pflegeeinrichtungen besteht nicht. Ebenso wenig sind zukünftige Bauherren verpflichtet, bei der Realisierung der Hochbauten die Planungsrichtlinien Altersgerechte Wohnbauten zu berücksichtigen – diese sind nur «im Grundsatz» zu berücksichtigen und zudem kann von ihnen nach sachlicher Begründung und mit Zustimmung des Gemeinderats abgewichen werden (Art. 6 Abs. 1 SNV). Der Bezug der Alterswohnungen zu einem Pflegezentrum oder zu Be- treuungs- und Pflegedienstleistungen ist nicht zwingend und dementsprechend lässt sich aus der Zwecksetzung auch kein öffentliches Interesse an den Wohnungen ableiten.