Zwar ist aufgrund der räumlichen Nähe eine gewisse Verbindung zwischen den Wohnungen und dem geplanten Pflegezentrum einzuräumen, indessen statuiert der Gestaltungsplan weder einen sachlichen noch einen organisatorischen Zusammenhang zwischen den Wohnungen und dem Pflegezentrum. Dies geht deutlich aus Art. 6 Abs. 1 SNV hervor, wonach die Baufelder 1–7 grundsätzlich für die Erstellung von Hochbauten für ein Pflegezentrum und für Alterswohnungen mit entsprechenden Einrichtungen für Betreuungs- und Pflegedienstleistungen bestimmt und im Grundsatz nach den jeweils aktuellsten «Planungsrichtlinien Altersgerechte Wohnbauten» (Schweizer Fachstelle für be-