Auch fehlt es an einer Bestimmung im Sondernutzungsplan, welche die Wohnungsgrösse auf 1–2 Zimmer beschränkt und damit einen Bezug zum Wohnungsbauförderungsgesetz schaffen würde. Somit fehlt es auch in dieser Hinsicht an einem öffentlichen Interesse, die geplanten Wohnungen in der Zone OE zu realisieren. Ebenso wenig lässt sich aus dem Pflegegesetz vom 26. Juni 2007 (PflG; SAR 301.200) direkt ein öffentlicher Zweck für den Bau von Alterswohnungen ableiten. 5.2.3 …