Im weiteren lässt sich auch kein öffentliches Interesse an den geplanten Wohnungen gestützt auf das Wohnungsbauförderungsgesetz konstruieren: Laut dem Wohnungsbauförderungsgesetz sind nur Alterswohnungen mit einer Wohnungsgrösse von 1–2 Zimmern für die Zuschussberechtigung relevant (§ 1 Abs. 2), demgegenüber sollen laut Planungsbericht 2,5- bis 5,5-Zimmer-Wohnungen realisiert werden. Diese Wohnungen sprengen den gesetzlich vorgesehenen Rahmen für förderungswürdige Alterswohnungen aber bei Weitem. Auch fehlt es an einer Bestimmung im Sondernutzungsplan, welche die Wohnungsgrösse auf 1–2 Zimmer beschränkt und damit einen Bezug zum Wohnungsbauförderungsgesetz schaffen würde.